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Erbschaftssteuer & Pflegekosten für Grabstätten

 
 

Wenn Sie Erbe werden, erhalten nicht nur Sie und die eventuellen Miterben etwas, sondern womöglich auch der Staat. Nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern abgezogen werden. Ob und in welcher Höhe eine Steuer anfällt, hängt von der Höhe des Erbes, des geltenden Freibetrages sowie der Steuerklasse ab. Von der Steuer können so genannte Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG abgezogen werden.

Wie sieht es etwa mit Pflegekosten für Grabstätten Dritter aus?

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 22. Januar 2020, Aktenzeichen  II R 41/17, entschieden, dass Aufwendungen für die Pflege eines Grabes von Dritten von der Steuer abgezogen werden können, wenn der Erblasser sich bereits zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.

Worum ging es in dem Fall?

In dem Fall war der Kläger Alleinerbe seines Cousins. Sein Cousin hatte ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben, in der seine Mutter beigesetzt wurde. Dieses Nutzungsrecht war auf den Kläger übergegangen. Der Kläger legte Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts ein, in dem die Kosten für die Pflege der Wahlgrabstätte nicht abgezogen wurden. Das Finanzgericht wies die darauf gerichtete Klage ab. Daraufhin legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.

Wann geht das Nutzungsrecht der Grabstätte auf den Erben über?

Ob das Nutzungsrecht übergeht, hängt von den Regelungen des einzelnen Friedhofträgers ab. Der Erbe muss dem Übergang zustimmen und sich den Bestimmungen der Friedhofssatzung unterwerfen.

Welche Kosten sind abzugsfähig?

Abzugsfähig sind die Kosten, die am Bestattungsort üblich sind, für die Dauer des Grabnutzungsrechts. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist die Lage, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand. Es können nur die nachgewiesenen Kosten für die Pflege der Grabstätte abgezogen werden. Diese müssen außerdem für den Bestattungsort üblich sein. Wendet der Erbe also im Einzelfall besonders hohe Pflegekosten auf, die er auch nachweisen kann, die aber nicht ortsüblich sind, können die Kosten nur bis zur ortsüblichen Höhe abgezogen werden.

Was passiert jetzt?

Da der Bundesfinanzhof das Urteil aufgehoben hat, muss das Finanzgericht in der Sache neu entscheiden und sich dabei an die Leitlinien halten, die der Bundesfinanzhof festgelegt hat. Auch andere Gerichte, die über Fälle in dieser Konstellation entscheiden müssen, werden sich in Zukunft wahrscheinlich an diesem Urteil orientieren. 

Was bedeutet das für Sie?

Sind Sie Erbe eines Erblassers geworden und ist im Zuge dessen ein Grabnutzungsrecht auf Sie übergegangen, in dem eine andere Person als der Erblasser bestattet ist, dann sind die Pflegekosten für dieses Grab in der Regel von der Erbschaftssteuer abzugsfähig. Je nach Einzelfall können natürlich weitere Besonderheiten vorliegen, die zu einem anderen Ergebnis führen. Im Zweifel sollten Sie sich für Ihre individuelle Situation beraten lassen.