Artikel-Bild

Rückblick auf das Erbrecht 2020

 
 

Im Erbrecht gibt es nichts Neues, nur weil die Vergangenheit im Blickpunkt steht? Der Eindruck täuscht. Auch das Erbrecht ist einer ständigen Fortentwicklung unterworfen. Vornehmlich bestimmen gerichtliche Urteile, welche Neuerungen im Erbrecht zu berücksichtigen sind. Wir berichten von 10 interessanten Gerichtsentscheidungen des Jahres 2020. Vielleicht ist auch eine interessante Entscheidung dabei, die für Sie oder in Ihrer Familie von Interesse ist.

Nachweis der Testierfähigkeit erfordert Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie

Beanstandet ein per Testament ausgeschlossener Erbe, dass der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments nicht mehr testierfähig war, kann das Nachlassgericht einen Sachverständigen beauftragen, um die Testierfähigkeit des Erblassers zu überprüfen. Die Testierfreiheit ist die Fähigkeit eines Erblassers, wirksam ein Testament zu errichten. Daran fehlt es, wenn der Erblasser zu Lebzeiten an einer „krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung“ gelitten hat.

Zur Überprüfung der Testierfähigkeit muss das Nachlassgericht aber einen Facharzt für Psychiatrie heranziehen. Nur Fachärzte für Psychiatrien verfügten über eine ausreichende Qualifikation zur Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit. Würde ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin mit dem Gutachten beauftragt, läge ein Verfahrensmangel vor (OLG München, Beschluss vom 14.1.2020, Az. 31 Wx 466/19).

Praxistipp: Die Anordnung einer Betreuung nach dem Betreuungsgesetz führt nicht automatisch zur Annahme, dass der Betreute als Erblasser nicht testierfähig ist. Insoweit bleibt eine unter Betreuung stehende Person nach wie vor testierfähig, solange nicht nachweislich Zweifel daran bestehen. Im Zweifel wird das Nachlassgericht ein Sachverständigengutachten einholen. Da es sich bei der Errichtung eines Testaments um eine höchstpersönliche Willenserklärung handelt, kann der Betreuer nicht in Vertretung der betreuten Personen ein Testament errichten.

Wer gesetzlicher Erbe ist, muss die Verwandtschaft zum Erblasser nachweisen

In einem Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.1.2020, Az. I3 Wx 162/16) beantragten die angebliche Nichte und der Neffe der Erblasserin einen Erbschein. Zum Nachweis ihres Verwandtschaftsverhältnisses legten sie Urkunden vor, in denen die spanischen Namen, die Geburtstage und Geburtsorte der Eltern der Erblasserin, der Mutter der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst vermerkt waren. In den Angaben gab es abweichende Details.

Das Nachlassgericht verweigerte den Erbschein. Es obliege nicht dem Nachlassgericht, selbst Urkunden zu beschaffen oder gar einen DNA-Test zu ermöglichen. Die DNA-Ermittlung zur Aufklärung der Verwandtschaftsverhältnisse sei nicht Aufgabe des Nachlassgerichts. Vielmehr seien hierfür die Familiengerichte zuständig.

Praxistipp: Ist Ihr Erbrecht zweifelhaft oder geht es darum, Ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachzuweisen, brauchen Sie einen Erbschein. Ihr Antrag muss Angaben enthalten, auf welchem Verhältnis zum Erblasser Ihr Erbrecht zum Erblasser beruht. Diesen Nachweis führen Sie bei der gesetzlichen Erbfolge mit Personenstandsurkunden, die das Standesamt erteilt. Das Gericht prüft, ob Ihre Angaben richtig sind. Im Zweifel muss das Nachlassgericht Ermittlungen treffen und Ihre Angaben überprüfen. Zweifel gehen zu Ihren Lasten. Notfalls müssen Sie in einer Erbenfeststellungsklage beim Amtsgericht und beim Gegenstandswert von mehr als 5.000 EUR beim Landgericht feststellen lassen, dass Sie Erbe sind.

Auch das Testament auf einem Notizzettel kann ein wirksames Testament darstellen

Verfasst der Erblasser auf einem Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm mal 7 cm seinen letzten Willen, so ist ein solches Testament nicht unwirksam, nur weil es auf ungewöhnlichem Material errichtet wurde. Auch die Tatsache, dass der Zettel eingerissen ist, rechtfertigt nicht, zwangsläufig auf den Widerruf des Testaments zu schließen.

Um den Testierwillen zuverlässig zu ermitteln, ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen. Hat der Erblasser bereits frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet, spricht der Umstand dafür, dass auch das neue Papier ein Testament darstellt (OLG München, Beschluss v. 28.1.2020 – 31 Wx 229/19).

Praxistipp: Ein Testament ist eine wichtige Urkunde. Sie sollten Ihr Testament deshalb auf einer Unterlage entrichten, die einem solchen Dokument würdig ist. Butterbrotpapier, Bierdeckel oder Papierschnipsel haben diese Qualität nicht. Auch wenn Sie Ihr Testament durchaus auf jeder beliebigen Unterlage entrichten können, riskieren Sie stets Zweifel und provozieren möglicherweise Streitigkeiten unter Ihren Angehörigen. Wenn Sie also Ihren letzten Willen wirklich zu Papier bringen und Ihre Erbfolge regeln möchten, sollten Sie alles tun, dass Ihr letzter Wille zweifelsfrei nachzuvollziehen ist und alles unterlassen, was Zweifel begründen könnte.

Entziehung des Pflichtteils nur bei wichtigen Gründen

Wird ein gesetzlicher Erbe durch den Erblasser testamentarisch enterbt, verbleibt dem Erben immer noch der gesetzliche Pflichtteil. Aber auch der Pflichtteil kann entzogen werden. In einer Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 8.7.2020, Az. 3 W 40/20) hatten die Eltern in einem gemeinsamen Testament ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen.

Grund war, dass der Sohn wegen schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Klage, ihm den Pflichtteil zu belassen, wurde abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass es das Erbrecht (§ 2333 Abs. I Nr. 4 BGB) erlaube, den Pflichtteil zu entziehen, wenn der gesetzliche Erbe wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Erben am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Der überlebende Ehepartner hatte vorgetragen, dass die Straftat des Sohnes den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspreche.

Praxistipp: Wichtig ist, dass der Grund für die Entziehung des Pflichtteils im Testament ausdrücklich angegeben wird. Es reicht danach nicht, eine andere Person zum Alleinerben zu bestimmen und den gesetzlichen Erben nur indirekt auszuschließen. Vor allem dann, wenn Sie einen der anderen im Gesetz genannten Entziehungsgründe heranziehen, sollten Sie Ausführungen treffen, warum Sie diesen Grund für begründet halten. Soweit der Grund darin besteht, dass der Erbe Ihnen oder einem Angehörigen nach dem Leben trachtete, müssen Sie darlegen und unter Beweis stellen, was passiert war. Sie riskieren andernfalls, dass Zweifel zu Ihren Lasten gehen und der Erbe doch erbt.

Ehegattenerbrecht besteht auch bei einer Scheinehe

Besteht der Verdacht einer Scheinehe, ist der Ehepartner trotzdem aufgrund seines gesetzlichen Erbrechts erbberechtigt. Allein der vermeintliche Verdacht einer Scheinehe und deren mögliche Aufhebbarkeit rechtfertigen nicht, das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zu verweigern (OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.3.2020 – 3 W 27/20).

Bei einer Scheinehe sind sich die Ehepartner von vornherein einig, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen und die Ehe nur geschlossen wird, um damit außerhalb des Eherechts liegende Vorteile zu ermöglichen. Meist geht es darum, einem Ehepartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Da auch eine Ehe eine wirksam begründete Ehe ist, bleibt sie so lange bestehen, bis sie durch den Beschluss des Familienrechts aufgehoben oder geschieden wird.

Festsetzung von Erbschaftssteuern gegen unbekannte Erben ist möglich

Sind die Erben im Erbfall nicht bekannt und hat das Nachlassgericht deshalb zur Sicherung des Nachlasses die Nachlasspflegschaft angeordnet, kann das Finanzamt dennoch Erbschaftssteuern gegen die „unbekannten Erben“ festsetzen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2020, Az. R 40/17).

Der Nachlasspfleger hatte den Erbschaftssteuerbescheid in Vertretung der unbekannten Erben angefochten. Da er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, die Erben zu ermitteln, hätte das Finanzamt nicht einfach schätzen können, wie viele Erben es gebe und wie hoch die Freibeträge seien. Das Finanzamt hatte aufgrund der Erbschaftssteuererklärung des Nachlassverwalters die Erben, die Erbquoten, deren Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die maßgeblichen Freibeträge geschätzt. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden. In der Regel gelte, dass ein Jahr ausreichend sei, wenn es darum gehe, unbekannte Erben festzustellen.

Praxistipp: Erbschaftssteuern fallen nur an, wenn der Wert eines einzelnen Erbanteils bestimmte Freibeträge übersteigt. So beträgt der Freibetrag eines Enkelkindes, dessen Vater oder Mutter verstorben sind, 400.000 EUR. Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten sowie alle übrigen Erben kommen hingegen nur noch in den Genuss von 20.000 EUR Freibetrag. Dieser Personenkreis gehört in die Steuerklasse III. In der Steuerklasse III beträgt die Erbschaftssteuer dann 30 % des Nachlasswertes.

Ex-Ehegatte darf ein später errichtetes Testament einsehen

Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, hat der Ex-Ehegatte nach der Scheidung das Recht, ein von seinem Ex-Partner nach der Scheidung zusätzlich errichtetes Testament einzusehen. Der geschiedene Partner müsse die Möglichkeit haben, den Inhalt des später verfassten Testaments mit dem Inhalt des früheren gemeinschaftlichen Testaments abzugleichen und dessen Wirksamkeit zu beurteilen (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.5.2020, Az. 3 Wx 66/18).

Im Fall ging es darum, dass ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte und der Ehemann nach der Scheidung ein notariell beurkundetes neues Testament, in dem er seine Ehefrau in zweiter Ehe begünstigte. Die Ex-Frau habe ein berechtigtes Interesse, das spätere Testament einzusehen.

Zwar könne das gemeinschaftliche frühere Testament mit der Scheidung unwirksam werden. Zwingend sei dies aber nicht, da die früheren Ehepartner durchaus hätten vereinbaren können, dass das gemeinschaftliche Testament auch über die Scheidung hinaus hätte Bestand haben sollen. Die Einsichtnahme diene also dazu, dass sich der geschiedene Partner Klarheit über den Inhalt und die Wirksamkeit des früheren Testaments verschaffe.

Praxistipp: Im Regelfall wird ein Testament, in dem der Ehepartner zum Erben bestimmt wird, mit der Scheidung unwirksam. Sie können im Testament aber auch klarstellen, dass die Erbeinsetzung des Ehepartners trotz der Scheidung fortbestehen und durch die Scheidung das Erbrecht des überlebenden Ehepartners nicht hinfällig werden soll. Im Zweifel empfiehlt sich stets, ein neues Testament zu errichten und darin das früher verfasste Testament ausdrücklich zu widerrufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie nach der Scheidung erneut heiraten und zuverlässig bestimmen möchten, wer Ihr Erbe sein soll.

Kontaktabbruch des Sohnes erlaubt es nicht, ein Berliner Testament zu ändern

Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) den Sohn als Schlusserben eingesetzt. Zugleich enthielt das Testament einen Änderungsvorbehalt. Danach durfte der überlebende Ehepartner bei familiärer Zuwiderhandlung das Testament ändern. Das OLG Bamberg (Beschluss vom 9.10.2020, Az. 3 W 43/20) stellte klar, dass es dafür nicht ausreiche, wenn das Kind den Kontakt zu dem überlebenden Elternteil nur wegen dessen jahrelangen Ehebruchs abgebrochen hat. Der Sohn wehrte sich dagegen, dass der Vater nach dem Tod seiner früheren Frau mit der Schwester seiner Frau eine außereheliche Beziehung führte und der Vater das Testament insoweit abänderte, als er den Sohn und seine Geliebte zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte.

Das Gericht sah den Kontaktabbruch des Sohnes als keinen ernsthaften Verstoß gegen den Familienzusammenhalt. Es stellte darauf ab, dass der Vater durch sein außereheliches Verhältnis den Kontaktabbruch zu seinem Sohn selbst verursacht hatte. Es wäre vielmehr Angelegenheit des Vaters gewesen, sich mit dem Sohn zu versöhnen. Deshalb durfte der Vater das Testament nach dem Tod seiner früheren Frau auch nicht ändern. Der Sohn erbte allein.

Praxistipp: In diesem Zusammenhang ist oft von der Trennungslösung und der Einheitslösung die Rede. Bei der Trennungslösung beerbt ein Kind als Schlusserbe bei jedem Todesfall den jeweils verstorbenen Elternteil. Bei der Einheitslösung erbt das Kind nur einmal und zwar von dem zuletzt verstorbenen Elternteil, in dessen Person sich dessen eigenes Vermögen und jenes des zuerst verstorbenen Elternteils vereinigt haben.

Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehepartner voller und unbeschränkter Eigentümer des Nachlasses und kann uneingeschränkt verfügen. Er vererbt dem Schlusserben das, was vom Nachlass übrigbleibt. Meist wird die Einheitslösung den Interessen des überlebenden Ehepartners eher gerecht. Dabei geht es darum, dass der überlebende Ehegatte versorgt bleibt und die Erhaltung des Vermögens für den Schlusserben nachrangig erscheint.

Zweifel an der Echtheit der Unterschrift im Testament

Zweifeln Sie die Echtheit der Unterschrift des Erblassers in dessen Testament an, muss das Gericht nur dann ein schriftvergleichendes Gutachten zu der Frage der Echtheit der Unterschrift einholen, wenn das Gericht selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift feststellt (OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 13441).

In diesem Zusammenhang hat das OLG Köln (BeckRS 2020, 10595) entschieden, dass es genügt, wenn der Erblasser in einem notariell errichteten Testament versucht, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift krankheitsbedingt nur aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht.

Praxistipp: Testamente, in denen ein gesetzlicher Erbe enterbt wird, unterliegen immer dem Zweifel. Pauschale Verdachtsmomente genügen nicht, um Zweifel zu begründen. Sie werden also nicht ohne gerichtliche Hilfe ein Ergebnis erreichen. Nur wenn durch ein schriftvergleichendes Gutachten zuverlässig festgestellt werden kann, dass die Unterschrift nicht vom Erblasser stammt, werden Sie das Testament wirksam anfechten können. Sofern Sie selbst ein solches Gutachten erstellen lassen, ist das Gericht nicht daran gebunden. Im Regelfall wird es ein eigenständiges Gutachten in Auftrag geben. Ihr privates Gutachten kann aber bereits eine gute Grundlage abgeben, auch den Richter an der Echtheit der Unterschrift zweifeln zu lassen.

Wer sich verspätet als Erbe meldet, hat möglicherweise Pech

Weil sich ein erbberechtigter Verwandter erst als Erbe meldete, nachdem das Land Niedersachsen als Erbe bestimmt war, stellte das OLG Braunschweig (Beschluss vom 8. 20. 2820, Az. 11 U 65/19) fest, dass das Nachlassgericht ausreichend Ermittlungen angestellt habe, um das Erbrecht des Landes Niedersachsen festzustellen.

Im Erbrecht ist es so, dass der Staat erbt, wenn alle gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen haben oder sich kein Erbe feststellen lässt. Im Fall verklagte der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst nach zwei Jahren Kenntnis vom Tod seines Vaters erlangt hatte, das Land Niedersachsen, weil das Nachlassgericht nach seiner Einschätzung nicht ausreichend ermittelt hatte, ob es denn noch Verwandte des Erblassers gebe. Da das Land ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unter Wert veräußert hatte, sei ihm ein Schaden entstanden.

Da der Erblasser zuvor erklärt hatte, keine Kinder zu haben, sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, Standesämter anzuschreiben oder gar einen gewerblichen Erbenermittler zu beauftragen. Da alle bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen hatten, sei das Nachlassgericht berechtigt gewesen, das Land Niedersachsen als Erben festzustellen.

Praxistipp: Möchten Sie als Erblasser eine derartige Situation vermeiden, sollten Sie in einem Testament eine oder mehrere bestimmte Personen zu Ihrem Alleinerben bestimmen. Damit schränken Sie auch den Kreis der eventuell pflichtteilsberechtigten Erben weitgehend ein.