Artikel-Bild

Scheinehe & Erbrecht

 
 

Geht es um Vermögen, kommt es in Familien oftmals zu Streit. Im Erbrecht kann dies besonders heikel werden, wenn die verstorbene Person nicht mehr nach ihren Wünschen gefragt werden kann und die Regelungen im Testament Streitigkeiten nicht abschließend klären. Eine besondere Konstellation kann sich zwischen den Kindern des Erblassers und neuen Ehepartnern ergeben. So ein Fall lag auch jüngst dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg) zur Entscheidung vor. Einer der Söhne des Verstorbenen wollte gegen seine Stiefmutter und ihre Position als gesetzliche Erbin mit dem Vorwurf der Scheinehe vorgehen. In dem Beschluss vom 18. März 2020 mit dem Aktenzeichen 3 W 27/20 hat das OLG Brandenburg klargestellt, dass die Witwe gesetzliche Erbin Ihres verstorbenen Ehemanns bleibt.

Worum ging es in dem Fall?

In dem Fall hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament erstellt, in dem er seiner Mutter und einem seiner beiden Söhne lebenslanges Wohnrecht in zwei seiner Immobilien einräumte und seinen anderen Sohn enterbte. Erben benannte er nicht. Kurze Zeit vor seinem Tod, heiratete der Erblasser.

Wenn keine Erben benannt werden, gilt das gesetzliche Erbrecht. Im vorliegenden Fall waren somit einer der Söhne sowie die Witwe gesetzliche Erben. Der enterbte Sohn hatte lediglich Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil. Er behauptet jedoch, die Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, um seinen Pflichtteil zu mindern. Ihm zufolge sei die Witwe in Wirklichkeit mit seinem Bruder liiert gewesen.

Was hat das Gericht entschieden?

Für das Gericht lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Witwe und der Erblasser eine Scheinehe eingegangen sind. Dafür hätten sie sich einig sein müssen, nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Selbst wenn ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgelegen hätte, wäre das gesetzliche Erbrecht der Witwe hiervon unberührt geblieben. Denn es lag ebenfalls kein Antrag auf Aufhebung der Ehe vor. Nach § 1318 Abs. 5 BGB entfällt das gesetzliche Erbrecht, wenn der Ehepartner die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei der Hochzeit kannte. Die Scheinehe wird nicht genannt. Somit bleibt es beim gesetzlichen Erbrecht der Witwe.

Worauf Sie bei Ihrem Testament achten sollten

Dieser Fall zeigt erneut, wie viel Konfliktpotenzial das Erbrecht birgt. Insbesondere bei komplexeren Familienstrukturen können sich verschiedene Probleme ergeben. Lassen Sie sich daher bei der Erstellung Ihres Testaments beraten und gehen kein Risiko ein. Mit einem abschließend geregelten Testament können Sie Ihr Vermögen und Ihre Liebsten langfristig schützen und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille auch durchgesetzt werden kann.