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Sterbevierteljahr: Wer erhält die Rente nach Tod des Ehepartners?

 
 

Stirbt Ihr Ehepartner, sind Sie nach dessen Tod möglicherweise auf finanzielle Hilfe angewiesen. Als überlebender Ehepartner profitieren Sie vom sogenannten Sterbevierteljahr der Rentenversicherung und erhalten als Witwe oder Witwer für weitere drei Monate die Rente Ihres Ehepartners ausbezahlt.

Was genau ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Monat, in dem Ihr rentenversicherter Ehepartner verstorben ist. Überlebende und eingetragene Lebenspartner sind seit dem 1.1.2005 den Witwen und Witwern gleichgestellt. Für diesen Zeitraum wird Ihnen die Rente Ihres verstorbenen Ehepartners in voller Höhe von dessen Versichertenrente ausgezahlt. Für diese Zeit wird sowohl die große als auch die kleine Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Außerdem wird die Rente noch bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Partner oder die Partnerin verstorben ist.

Beispiel: Ihr Ehepartner ist am 15.1.2021 verstorben. Die Rente für den Januar fließt ohnehin auf das Konto des Verstorbenen oder ein von dem Verstorbenen benanntes Konto. Zusätzlich erhalten Sie im Hinblick auf das Sterbevierteljahr die Rente für Februar, März und April ausgezahlt. Sie können über die Rente in voller Höhe verfügen.

Müssen Sie Erbe des Partners sein?

Als Ehepartner sind Sie normalerweise gesetzlicher Erbe Ihres Ehepartners und haben Anspruch auf dessen Nachlass. Es kann natürlich sein, dass Ihr Ehepartner in einem Testament oder in einem Erbvertrag eine andere Person zu seinem Erben bestimmt hat. Sie sind dann nicht mehr gesetzlicher Erbe. Sie haben dann allenfalls noch ein Pflichtteilsrecht.

Ob Sie aber tatsächlich auch Erbe Ihres verstorbenen Partners oder auch nur pflichtteilsberechtigt sind, ist belanglos. Entscheidend ist, dass die mit dem Sterbevierteljahr verbundenen Rentenzahlungen daran anknüpfen, dass Ihnen nach dem Tod Ihres Partners eine Witwen- oder Witwerrente zusteht. Die Witwen- oder Witwerrente und damit das Sterbevierteljahr steht Ihnen als Ehepartner unabhängig davon zu, ob Sie erben oder nicht.

Praxistipp: Überweist der Rentenversicherungsträger die Rente auf das Girokonto des verstorbenen Partners, fällt das Girokonto mit der darauf eingehenden Rente in den Nachlass. Sind Sie nicht erbberechtigt und haben Sie lediglich ein Pflichtteilsrecht, haben Sie gegenüber dem Erben Anspruch darauf, dass der Erbe die auf dem Girokonto des Partners eingehenden Rentenzahlungen an Sie auszahlt. Oder sind Sie erbberechtigt und neben anderen Miterben Teil einer Erbengemeinschaft, haben Sie Anspruch gegen die übrigen Miterben, dass Ihnen die auf dem Girokonto des Partners eingegangenen Rentenzahlungen übertragen werden.

Beantragen Sie das Sterbevierteljahr umgehend

Sie können im Hinblick auf das Sterbevierteljahr einen Vorschuss beantragen. Sie können sich den Betrag für das Sterbevierteljahr in einer einzigen Summe auszahlen lassen. Dazu müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod Ihres Partners beim Renten-Service der Deutschen Post einen Antrag stellen.

Ein beim Renten-Service der Deutschen Post AG gestellter Antrag auf Zahlung eines Vorschusses für das Sterbevierteljahr gilt als Antrag auf Leistung einer Witwen-/Witwerrente und wird auf Ihre Rentenansprüche als Witwe oder Witwer für die ersten drei Monate angerechnet. Ungeachtet dessen müssen Sie beim Rentenversicherungsträger den Formantrag auf Witwen-/Witwerrente nachreichen, damit dieser die Rente insgesamt berechnen kann. Haben Sie die Frist von 30 Tagen versäumt, bleibt Ihr Anspruch zwar bestehen, allerdings werden die Leistungen dann lediglich Monat für Monat ausbezahlt.

Soweit Sie eigenes Einkommen haben, wird das Einkommen nicht auf die Rentenzahlungen für das Sterbevierteljahr angerechnet. Sind Sie also wegen des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin auf Liquidität angewiesen, sollten Sie den Antrag umgehend auf den Weg bringen.

Kinder haben keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr

Vom Sterbevierteljahr profitieren nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Kinder und sonstige Verwandte haben keinen Anspruch. Auch nicht verheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner sind nicht anspruchsberechtigt.

Sollte die Rente auf Ihr Konto überwiesen werden, sind Sie als sonstiger Angehöriger dazu verpflichtet, die Zahlungen an den Rentenversicherungsträger zu erstatten. Das Landessozialgericht Hessen (Urteil vom 25.8.2020, Az. L 3 U 73/19) hatte den Sohn eines Versicherten verpflichtet, eine Unfallrente, die antragsgemäß auch noch nach dem Tod des Vaters auf das Konto des Sohnes überwiesen wurde, an den Versorgungsträger zurückzuzahlen.

Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht (§ 96 SGB VII). Im Fall wurde die Rente vereinbarungsgemäß auf das Konto des Sohnes überwiesen. Als die Berufsgenossenschaft Kenntnis vom Tod des Versicherten erlangte, forderte sie vom Geldinstitut die Rücküberweisung von 1.700 EUR. Die Bank verwies darauf, dass das Konto des Sohnes aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte die Berufsgenossenschaft den Sohn auf, die Zahlung zu erstatten. Der Sohn musste das Geld erstatten.

Zwar ist es so, dass der Versicherungsträger die Erstattung nach der gesetzlichen Regelung vorrangig gegenüber der Bank geltend machen muss, um so eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen zu erreichen. Der Empfänger der Leistung soll dadurch aber nicht geschützt werden. Kann sich eine Bank dann in Unkenntnis des Todes des Versicherten darauf berufen, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über die Rentenleistungen verfügt wurde, sei der Versicherungsträger berechtigt, stattdessen vom Empfänger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen. Dies gelte auch dann, wenn sich die Bank zu Recht auf die Verjährung berufen habe. Auch insoweit blieb der Sohn erstattungspflichtig.

Welche Liquiditätshilfen gibt es noch?

  • Verstirbt Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
  • Haben Sie ein minderjähriges oder ein noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindliches Kind, können Sie für das Kind eine Halbwaisenrente bekommen.
  • Sind Sie geschieden und erziehen ein minderjähriges Kind, können Sie beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten.
  • Heiraten Sie als Witwe oder Witwer erneut, fällt Ihre Witwen- oder Witwerrente weg. Sie haben dann Anspruch auf eine Rentenabfindung als „Startkapital“.

Praxistipp: Beantragen Sie dazu eine einmalige Rentenabfindung. Dafür genügt ein formloses Schreiben an den Versorgungsträger. Wichtig ist, dass Sie die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin mitteilen. Außerdem müssen Sie die neue Heiratsurkunde übersenden. Ihre Rentenabfindung beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird Ihnen der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit der Rente ausgezahlt. Bekommen Sie eine Rente nach dem vorletzten Ehepartner oder Lebenspartner aus einer früheren Ehe oder eine Erziehungsrente, können Sie hingegen keine Abfindung erhalten.

Sind Sie in der Kapitallebensversicherungs-Police Ihres verstorbenen Partners als bezugsberechtigte Person benannt, fließt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Auch wenn Sie nicht Erbe Ihres verstorbenen Partners sind, haben Sie Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme steht also nicht den Erben zu. Soweit eine spezielle Sterbeversicherung besteht, in der Sie als bezugsberechtigte Person benannt sind, besteht Ihr Anspruch gleichfalls, da es sich bei der Sterbeversicherung nur um eine besondere Form der Lebensversicherung handelt.

Alles in allem 

Sie sind als Witwe bzw. Witwer nicht auf sich allein gestellt und erhalten zumindest für drei Monate finanzielle Unterstützung. Machen Sie auch von den übrigen Hilfen Gebrauch, um sich bestmöglich abzusichern.