Hegen Sie die Befürchtung, dass Sie wegen des Corona-Virus zum Risikoträger werden, haben Sie sicher einen guten Grund, ein Testament zu verfassen. Aber unabhängig davon, dass ein Testament zu Zeiten von Corona durchaus eine gute Empfehlung sein kann, ist es immer eine gute Entscheidung, mit einem Testament die Erbfolge individuell nach eigenen Wünschen zu regeln. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.
Ein Testament kann ich doch auch noch letzter Sekunde verfassen, oder nicht?
Sie können natürlich abwarten, ob das Corona-Virus wirklich zuschlägt. Tritt eine Notsituation ein, so dass Sie nicht mehr die Möglichkeit haben, ein privatschriftliches oder notarielles Testament zu errichten, können Sie auch ein Nottestament in die Wege leiten. Empfehlenswert ist dieser Weg aber nicht, da er mit einer Reihe von Unabwägbarkeiten verbunden ist. Das Risiko bei Nottestamenten ist, dass sie oft völlig unvorbereitet und ohne genaue Überlegung abgefasst werden. Sie sollten sich auf dieses Risiko nicht einlassen und möglichst vorsorgen und frühzeitig ein normales Testament verfassen.
Was ist ein Nottestament?
Ein Nottestament wird oft als Drei-Zeugen-Testament verfasst. Ein Drei-Zeugen-Testament kann bei drohender Todesgefahr, bei der auch die Errichtung vor einem Bürgermeister voraussichtlich nicht mehr möglich ist, gewählt werden. Ihre mündliche Erklärung müsste dann vor drei Zeugen erfolgen. Die Zeugen fertigen über Ihren letzten Willen eine Niederschrift an und unterzeichnen den Text. Ob die drei Zeugen Ihren letzten Willen dann im Nachhinein wirklich zuverlässig und authentisch wiedergeben, steht auf einem anderen Blatt. Ein Nottestament verliert nach drei Monaten seine Wirkung und wird ungültig, sofern Sie die Notsituation überlebt haben.
Wozu ein Testament?
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die gesetzliche Erbfolge relativ detailliert. Danach erben Ihr überlebender Ehepartner und Ihre Kinder Ihren Nachlass allein und schließen damit andere Angehörige von der Erbfolge aus. Sind Sie verheiratet und haben Sie keine Kinder, erben Ihre noch lebenden Elternteile oder Ihre Geschwister Teile Ihres Nachlasses.
So weit, so gut.
Die gesetzliche Erbfolge kann aber Probleme aufwerfen. Möchten Sie diese Probleme vermeiden, müssen Sie ein Testament verfassen.
Problem 1: Ehepartner und Kinder bilden eine Erbengemeinschaft
Sind Sie verheiratet und haben Kinder, bilden Ihr Ehepartner und Ihre Kinder eine Erbengemeinschaft. Ihr Ehepartner erbt ¼ Ihres Nachlasses. Soweit Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wird der gesetzliche Erbteil um ein weiteres Viertel erhöht. Der Ehepartner erbt damit insgesamt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte verteilt sich auf Ihre Kinder.
Aber: Um jedem Miterben seinen Erbanteil zukommen zu lassen, muss der Nachlass aufgeteilt werden. Gehört Ihr Wohnhaus zum Nachlass, hat jeder Miterbe einen Erbanteil auch am Wohnhaus. Im ungünstigsten Fall führt die gesetzliche Erbfolge dazu, dass Ihr überlebender Ehepartner das Haus vielleicht verkaufen oder belasten muss, damit er die Kinder als Miterben auszahlen kann. Sie gefährden damit möglicherweise die wirtschaftliche Situation des überlebenden Ehepartners.
Möchten Sie dieses Risiko vermeiden, müssen Sie ein Testament verfassen. Im Testament setzen Sie Ihren überlebenden Ehepartner als Ihren alleinigen Erben ein. Noch besser ist, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam ein Testament verfassen und in diesem Ehegattentestament sich gegenseitig als alleinigen Erben des jeweils überlebenden Ehepartners bestimmen. Ihre Kinder setzen Sie als Schlusserben ein. Die Kinder erben dann erst mit dem Ableben des zuletzt versterbenden Elternteils.
Ihre Kinder erhalten beim Ableben des zuerst versterbenden Elternteils nur den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Auszahlung von Bargeld. Natürlich kann auch der Pflichtteil dazu führen, dass der überlebende Ehepartner finanzielle Probleme bekommt, weil er/sie dazu vielleicht den Nachlass versilbern muss. Auch dieses Problem lässt sich relativ gut bewältigen, wenn Sie im Testament eine Strafklausel einbauen. Danach erhalten Ihre Kinder auch beim Tode des zuletzt versterbenden Elternteils nur noch den Pflichtteil, wenn sie bereits beim Ableben des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil einfordern.
Problem 2: Ehepartner und eigene Elternteile bilden eine Erbengemeinschaft
Schwierig ist Situation auch dann, wenn Sie verheiratet sind und keine Kinder haben. Segnen Sie das Zeitliche, erbt Ihr Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Soweit Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wird der gesetzliche Erbteil um ¼ erhöht. Er erbt somit insgesamt ¾ Ihres Nachlasses.
Soweit einer Ihrer Elternteile noch lebt, erbt der Elternteil die restlichen ¼ Ihres Nachlasses. Ist der Elternteil verstorben, erben Ihre Geschwister. Ihr überlebender Ehepartner bildet mit dem Elternteil oder Ihrem Geschwisterteil eine Erbengemeinschaft.
Auch hier kann sich das Problem ergeben, dass der überlebende Ehepartner den Nachlass und im ungünstigsten Fall Ihr Wohnhaus verkaufen muss, um den Erbanteil der anderen Miterben auszahlen zu können. Sie vermeiden die Situation, indem Sie Ihren Ehepartner als alleinigen Erben einsetzen. Ihr Elternteil erhält dann nur noch den Pflichtteil, der sich dann aber in überschaubaren Dimensionen bewegen durfte.
Was ist die Quintessenz?
Sie sollten in Abhängigkeit von Ihrer familiären Situation darüber nachdenken, ob Sie mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden sein können. Soweit Sie aber befürchten müssen, dass die gesetzliche Erbfolge wegen der entstehenden Erbengemeinschaft Schwierigkeiten provoziert und gar den Familienfrieden gefährdet, sollten Sie unbedingt ein Testament verfassen. Mit einem Testament lässt sich manches regeln, für das die gesetzliche Erbfolge keine Regelung vorsieht.
Wie gestalte ich ein Testament?
Ein Testament ist ein Dokument. Sie müssen Ihr Testament handschriftlich schreiben. Schreibmaschine und Computer sind tabu. Versehen Sie das Testament ausdrücklich mit der Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie mit Ort und Datum. Unterschreiben Sie das Testament mit Ihrem Vornamen und Zunamen.
Muss ich das Testament notariell beurkunden lassen?
Eine notarielle Beurkundung ist für Testamente nicht vorgeschrieben. Es genügt, wenn Sie das Testament selbst verfassen. Natürlich können Sie das Testament auch notariell beurkunden lassen. Die notarielle Beurkundung kann ratsam sein, wenn es Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit geben könnte oder Ihre Angehörigen Ihre Wünsche bereits zu Lebzeiten kritisieren.
Leitfaden: "Rechtliche Informationen zum Coronavirus" geschrieben von Volker Bellaire. Stand:
Wo sollte ich mein Testament aufbewahren?
Sie können Ihr Testament zu Hause aufbewahren. Allerdings riskieren Sie, dass Ihr Testament später nicht aufgefunden wird. Sie riskieren auch, dass das Testament zwar aufgefunden wird, es von Angehörigen aber unterschlagen oder inhaltlich abgeändert wird.
Um derartige Risiken zu vermeiden, können Sie Ihr Testament beim Amtsgericht, Abteilung Nachlassgericht, hinterlegen. Die Hinterlegungsgebühr beträgt 75 EUR. Das Nachlassgericht lässt Ihr in Verwahrung gegebenes Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren. Das Testamentsregister erfährt über Ihr Standesamt von Ihrem Ableben und informiert das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht eröffnet dann das dort hinterlegte Testament. Die Registrierung kostet Sie einmalig 15 EUR.
Alles in allem
Wenn Sie angesichts der Corona-Situation über Ihre Erbfolge nachdenken, sollten Sie Nägel mit Köpfen machen. Ein ordentlich verfasstes Testament ist immer eine gute Vorsorge. Es sollte ein gutes Gefühl sein, die Welt geordnet zu verlassen.
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