Jeder verfasst ein eigenes Testament
Jeder Ehepartner kann, vielleicht auch ohne Wissen des anderen, ein eigenes Testament verfassen und darin die gesetzliche Erbfolge abändern. Selbstverständlich können Sie darin Ihren Ehepartner als Ihren Erben einsetzen. Dieses Testament können Sie jederzeit ohne jede Einschränkung widerrufen und Ihre Erbfolge neu regeln.
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament enthält zwei Testamente und ist, solange beide Partner leben, für beide grundsätzlich frei widerruflich. Das gemeinschaftliche Testament ist damit die übliche Form, mit der sich Ehepaare gegenseitig bedenken. Grund dafür ist, dass das gemeinschaftliche Testament einfach zu verfassen ist und keinerlei Kosten verursacht. Sie verfassen auf einem Stück Papier Ihren letzten Willen. Es genügt, wenn ein Partner den Text schreibt und der andere nebst Angabe von Ort und Datum mitunterschreibt. Sie können das Testament zu Hause aufbewahren oder in amtliche Verwahrung geben. Allerdings ist die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nur durch beide Partner gemeinsam und persönlich möglich.
Kein Widerruf bei wechselseitigen Verfügungen
Formulieren Sie das gemeinschaftliche Testament so, dass es eine wechselseitige Verfügung enthält, ist die Verfügung eines Ehepartners von der Verfügung des anderen abhängig. Wenn Sie sich als Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen, liegt eine solche wechselseitige Verfügung vor. Auch die Einsetzung eines Schlusserben ist eine wechselseitige Verfügung.
Bereut ein Partner sein gemeinschaftliches Testament, ist ein Widerruf ausschließlich in notarieller Form möglich, das heißt, er muss den Widerruf vor einem Notar erklären und die Erklärung muss dem anderen Partner zugehen. Ist ein Partner verstorben, kann der andere nicht mehr widerrufen und auch die wechselseitige Verfügung nicht mehr abändern. Gemeinschaftliche Testamente sind also nur sehr bedingt abänderbar.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments. Es ist in Deutschland vor allem unter Ehepaaren mit Kindern sehr verbreitet. Kern ist, dass sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und zugleich bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners der gemeinsame Nachlass einem Dritten, meist den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Die Kinder werden damit als Schlusserben eingesetzt. Der Vorteil des Berliner Testaments besteht darin, dass das Vermögen ohne eine vielleicht schwierige Erbauseinandersetzung auf den überlebenden Ehepartner übergeht. Damit sichern Eheleute den Lebensstandard des überlebenden Partners ab. Da die gegenseitige Erbeinsetzung als wechselseitige Verfügung zu verstehen ist, können die Partner das Testament nur in notarieller Form zu Lebzeiten widerrufen. Mit dem Tod des Partners erlischt das Widerrufsrecht.
Pflichtteilsverzicht der Eltern
Allerdings können Sie mit dem gemeinschaftlichen Testament oder dem Berliner Testament nicht verhindern, dass Ihre noch lebenden Elternteile ein Pflichtteilsrecht haben und damit die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils beanspruchen können. Sie können das Pflichtteilsrecht nur umgehen, wenn Sie mit Ihrem Elternteil einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren und diese Erklärung notariell beurkunden.
Erbvertrag als Alternative zum gemeinschaftlichen Testament
Möchten Sie Ihren letzten Willen über das gemeinschaftliche Testament hinaus dokumentieren, kommt der Erbvertrag in Betracht. Konsequenz ist, dass Sie sich mit einem Erbvertrag bedingungslos festlegen. Sie können den Erbvertrag nicht ohne weiteres wieder ändern, falls sich Ihre Vorstellungen darüber ändern, wer Ihre Erben sein sollen. Der Abschluss eines Erbvertrages kann empfehlenswert sein, wenn komplexe Vermögens- oder Familienverhältnisse bestehen und Sie beispielsweise die Unternehmensnachfolge regeln möchten.
Wer erbt, wenn auch der überlebende Ehepartner verstirbt?
Sie können testamentarisch in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehepartners eine bestimmte Person oder eine gemeinnützige Einrichtung Ihren Nachlass erben soll. Beachten Sie jedoch, dass Personen, mit denen Sie nicht verwandt sind, in der Steuerklasse III lediglich einen Freibetrag bis 20.000 EUR haben und für darüberhinausgehende Werte bis zu 50 % Erbschaftssteuer zu entrichten haben. Und je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto geringere Freibeträge und höhere Erbschaftssteuersätze kommen zum Tragen.
Sofern Sie eine gemeinnützige Organisation bedenken, haben Sie oft eine spezielle Abteilung als Ansprechpartner, die Erbschaften managt. Als Gegenzug könnten Sie vereinbaren, dass die Organisation nach Ihrem Ableben Ihre ordnungsgemäße Beerdigung, die Haushaltsauflösung oder die Betreuung Ihres Haustieres gewährleistet.