10 Irrtümer, wenn es ums Erben geht

Erben bedeutet Verantwortung. Nicht jeder Nachlass bedeutet sogleich sorglose Liquidität. Möchten Sie „richtig“ erben, sollten Sie landläufige Irrtümer vermeiden und wissen, was zu tun ist

Irrtum 1: Ich will das Erbe nicht antreten. Ich ignoriere den Erbfall.

Sie werden mit dem Erbfall Erbe, wenn Sie nach der gesetzlichen Erbfolge oder im Testament als Erbe bestimmt sind. Sie brauchen das Erbe nicht ausdrücklich anzunehmen. Erbe werden Sie von alleine. Möchten Sie nicht Erbe werden, müssen Sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen, nachdem Sie vom Erbe Kenntnis erlangt haben, das Erbe beim Nachlassgericht oder vor einem Notar ausschlagen. Leben Sie im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.

Irrtum 2: Mein Vater hat mich „enterbt“. Ich bekomme sowieso nichts.

Als Kind sind Sie gesetzlicher Erbe Ihrer Eltern. Ihr Vater kann Sie zwar in einem Testament „enterben“. Dennoch bestimmt das Gesetz, dass Sie den Pflichtteil bekommen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Bargeld von derjenigen Person auszuzahlen, die Ihr Vater als Erbe im Testament bestimmt hat. Ihr Pflichtteil kann Ihnen in absoluten Ausnahmefällen nur dann entzogen werden, wenn Sie sich als absolut „erbunwürdig“ erwiesen haben. Fälle dieser Art regelt § 2333 BGB.

Irrtum 3: Mein Vater hat angeblich ein Testament errichtet. Es ist aber nicht auffindbar. Ich gebe die Suche auf.

Wer ein Testament auffindet, ist unter Strafandrohung verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern. Finden Sie in den Unterlagen Ihres Vaters nichts, kann es sein, dass Ihr Vater das Testament notariell errichtet oder es beim Nachlassgericht hinterlegt hat. In beiden Fällen wurde es beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registriert. Da das Standesamt von Amts wegen das Register über den Todesfall informiert, erfährt das Nachlassgericht vom Ableben Ihres Vaters und eröffnet das Testament.

Irrtum 4: Mein Onkel hatte mehrfach mündlich zugesichert, dass er mich zu seinem alleinigen Erben eingesetzt habe.

Mündliche Äußerungen eines Erblassers, dass er jemanden zum Erben bestimmt habe, reichen normalerweise nicht als Beweis dafür, dass er ein Testament errichtet hat. Wenn Sie sich also auf ein Testament berufen, müssen Sie zum Nachweis die Urschrift des Testaments vorlegen können. Gelingt der Nachweis nicht, können Sie Ihre Erbberechtigung auch nicht nachweisen. In Ausnahmefällen kann es genügen, dass Sie zumindest die Kopie des Testaments vorlegen und anhand der Umstände oder anhand von Zeugenaussagen belegen, dass das Testament richtig ist und Sie darin zum Erben eingesetzt wurden.

Irrtum 5: Ich muss zum Notar und die geerbte Immobilie auf mich umschreiben lassen.

Es genügt, dass Sie auf einem dafür vorgesehenen amtlichen Formular die Eigentumsumschreibung direkt beim regional zuständigen Grundbuchamt beantragen. Sie müssen dazu lediglich nachweisen, dass Sie Erbe geworden sind. Den Nachweis führen Sie durch Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages. Fehlt es daran, müssen Sie vorab beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Ein privatschriftliches Testament reicht allerdings nicht aus. Wenn Sie den Antrag in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall stellen, ist die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gebührenfrei.

Irrtum 6: Ich zahle keine Erbschaftssteuer. Der Fiskus erfährt nichts vom Vermögen des Erblassers.

Sie haben kaum noch Möglichkeiten, geerbtes Geld vor dem Fiskus zu verheimlichen. Auch wenn Sie sich still verhalten, erfahren die Finanzbehörden vom Erbfall. Standesämter sind verpflichtet, Todesfälle anzuzeigen. Gerichte und Notare melden Beurkundungen, die für Erbschaftssteuervorgänge relevant sein könnten. Banken, Bausparkassen und Versicherungen informieren gleichfalls den Fiskus, sobald die Vermögenswerte 5000 € übersteigen. Die Steuerpflicht wird allerdings dadurch entschärft, dass Ihnen insbesondere als gesetzlicher Erbe erhebliche Steuerfreibeträge zustehen.

Irrtum 7: Mein Vater hatte Schwarzgeld in der Schweiz. Das geht mich nichts an.

Als Erbe gehört Ihnen auch das Schwarzgeld. Als Erbe haften Sie für hinterzogene Steuern des Erblassers. Wenn Sie Schwarzgeld entdecken, müssen Sie den Fund dem Fiskus melden. Ansonsten riskieren Sie den Verdacht der Steuerhinterziehung und machen sich strafbar. Immerhin können Sie ein Teil der Überziehungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten von der Steuer absetzen.

Irrtum 8: Mein Vater hat sein gesamtes Vermögen seinem Hund vermacht. Ich bin enterbt.

Tiere sind nicht erbfähig. Das Testament ist unwirksam. Es gilt die gesetzliche Erbfolge, so dass Sie Erbe sind. Der Erblasser kann im Testament lediglich in Form einer Auflage bestimmen, dass das Tier nach seinem Ableben vom Erben betreut werden soll. Als Erbe kann es aber nicht einsetzen.

Irrtum 9: Mein Ehegatte hatte den Mietvertrag für unsere Wohnung allein unterschrieben. Jetzt muss ich ausziehen.

Lebten Sie mit Ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, treten Sie mit dem Tod Ihres verstorbenen Ehegatten automatisch in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB). Ihr Vermieter hat kein Kündigungsrecht und muss den Übergang des Mietvertrages auf Sie akzeptieren. Kündigen kann er in Ausnahmefällen nur aus wichtigem Grund, wenn Sie ihn beispielsweise fortlaufend beleidigt oder mit Gewalt gedroht hätten.

Irrtum 10: Ich bin Miterbe in einer Erbengemeinschaft. Wir entscheiden mehrheitlich über Verwaltung und Verfügungen.

In der Erbengemeinschaft sind alle Erben gleichberechtigt und müssen Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen zustimmen. Mehrheitsentscheidungen sind nur in Ausnahmefällen, wenn es um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses geht, zulässig. Insbesondere dann, wenn Sie Nachlassgegenstände verkaufen möchten, sind Sie auf die Zustimmung aller Erben angewiesen. Können Sie sich nicht untereinander verständigen, müssen Sie notfalls bewegliche Gegenstände im Wege des Pfandverkaufs und Immobilien im Wege der Teilungsversteigerung verwerten.

Autor:  Heinrich von Südhoff

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