10 Irrtümer, wenn es ums Vererben geht

Eigentlich kann es Ihnen gleichgültig sein. Wenn Sie diese Welt verlassen, nehmen Sie nichts mit. Alles, was Sie besitzen, geht automatisch auf Ihre Erben über. Oft geht diese Gleichgültigkeit mit irrigen Vorstellungen einher, wenn es ums Erben geht. Wüssten Sie zuverlässig Bescheid, dürften Sie einige Dinge sicherlich anders sehen und sich zum Handeln veranlasst sehen. Wir haben die häufigsten 10 Irrtümer zum Thema Vererben für Sie zusammengetragen.

Irrtum 1: Ich brauche kein Testament. Mein Ehegatte erbt ohnehin alles.

Richtig ist, dass sich Ihre Erbfolge nach dem Gesetz richtet, wenn Sie kein Testament errichtet haben. Haben Sie Kinder, erbt Ihr überlebender Ehegatte neben den Kindern gemeinsam Ihren Nachlass. Ihr Nachlass geht also nicht vollständig auf Ihren Ehegatten über. Auch falls ein Kind bereits verstorben sein sollte und selber bereits ein Kind hat, erbt an seiner Stelle dessen Kind, also Ihr Enkelkind. Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge abweichend nach Ihren Vorstellungen regeln, müssen Sie ein Testament errichten.

Irrtum 2: Wozu ein Testament machen? Unser Familienwohnhaus gehört allein meinem Ehegatten.

Sind Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer ihres Familienwohnhauses eingetragen, fällt Ihr eigener Eigentumsanteil am Haus in den Nachlass. Gibt es neben Ihrem Ehegatten weitere gesetzliche Erben, erben diese Erben auch Ihren Eigentumsanteil am Haus. Diese Erben bestimmen mit, was mit dem Haus geschieht. Sie sind also gut beraten, testamentarisch zu bestimmen, dass Ihr überlebender Ehegatte möglichst im Haus verbleiben soll.

Irrtum 3: Ich habe keine Kinder. Also erbt mein Ehegatte alles allein.

Sind Sie kinderlos verheiratet, erbt neben Ihrem überlebenden Ehegatten auch Ihr noch lebender Elternteil. Sind Ihre beiden Elternteile verstorben, erben an deren Stelle Ihre Geschwister. Möchten Sie diese gesetzliche Erbfolge vermeiden, müssen Sie ein Testament errichten.

Irrtum 4: Meine Kinder sollen nichts erben. Ich werde sie enterben.

Hat sich ein Kind als erbunwürdig erwiesen, können Sie es insoweit testamentarisch enterben, als ihm nur noch der Pflichtteil verbleibt. Diesen Pflichtteil können Sie nur dann in Ausnahmefällen entziehen, wenn das Kind einen der im Gesetz bezeichneten Tatbestände erfüllt, der die Erbunwürdigkeit begründet. Typisches Beispiel wäre, dass das Kind Sie unter Gewaltanwendung oder arglistiger Täuschung veranlasst hat, Ihr Testament in seinem Sinne zu gestalten oder Ihnen gar nach dem Leben trachtete.

Irrtum 5: Mein Kind verlangt zu meinen Lebzeiten den Pflichtteil. Ich muss ihn wohl auszahlen?

Solange Sie leben, hat Ihr Kind kein Anrecht auf Ihr Erbe und auch kein Anrecht darauf, dass Sie ihm zu Ihren Lebzeiten bereits den Pflichtteil auszahlen. Sie können Ihr Vermögen anlegen oder verjubeln. Ungeachtet dessen können Sie Ihrem Kind natürlich Vermögenswerte schenken, sollten dann aber auch abklären, ob und inwieweit Schenkungen auf das spätere Erbe angerechnet werden. Gegebenenfalls kommt ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht in Betracht.

Irrtum 6: Ich verwahre mein Testament am besten zu Hause. Alles andere kostet zu viel Geld.

Sie können Ihr Testament gerne in Ihren persönlichen Unterlagen zu Hause verwahren. In der Idealfamilie ist dies kein Problem. Es ist aber keine Seltenheit, dass zuhause verwahrte Testamente nach dem Ableben des Verfassers nicht aufgefunden, unterschlagen oder sogar verfälscht werden. Besser ist es, wenn Sie Ihr Testament beim örtlichen Nachlassgericht hinterlegen. Dabei fällt eine Hinterlegungsgebühr von pauschal 75 € an. Das Nachlassgericht wird Ihr Testament darüber hinaus beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen. Dafür zahlen Sie einmalig 15 €. Im Falle Ihres Ablebens informiert das Standesamt das Testamentsregister, das wiederum das Nachlassgericht informiert, so dass Ihr Testament zuverlässig eröffnet werden und zur Geltung gebracht werden kann.

Irrtum 7: Mein Lebensabschnittsgefährte ist gesetzlicher Erbe. Ich brauche kein Testament.

Leben Sie in wilder Ehe zusammen, besitzt Ihr/e Lebensabschnittsgefährte/-in keinerlei Erbrecht. Möchten Sie ihn/sie trotzdem bedenken, müssen Sie ein Testament verfassen. Ansonsten gehen Lebenspartner leer aus. Es erben allein die Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen sind.

Irrtum 8: Meine Lebensversicherung fällt automatisch in den Nachlass.

Haben Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen, steht die Versicherungssumme nach Ihrem Ableben derjenigen Person zu, die Sie im Lebensversicherungsvertrag als bezugsberechtigte Person benannt haben. Diese Person kann, muss aber nicht zugleich auch Erbe sein. Umgekehrt fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.

Irrtum 9: Mein Ehegatte bildet mit meinen Kindern eine Erbengemeinschaft. Über das Haus kann mein Ehegatte allein verfügen.

In Erbengemeinschaften können alle Miterben nur gemeinschaftlich über Nachlasswerte verfügen. Keiner kann ohne den anderen etwas veranlassen oder unterlassen. Fällt Ihr Haus in den Nachlass, entscheiden alle Miterben gemeinschaftlich über das Schicksal der Immobilie. Möchten Sie Streitigkeiten vorbeugen, sollten Sie testamentarisch bestimmen, wer das Haus erbt oder welches Schicksal das Haus haben soll.

Irrtum 10: Ich stehe unter Betreuung. Ich kann daher kein Testament mehr errichten.

Auch dann, wenn Sie unter Betreuung stehen, bleiben Sie weiterhin testierfähig. Sie brauchen nicht die Zustimmung Ihres Betreuers, wenn Sie ein Testament errichten wollen. Testierunfähig sind Sie allenfalls dann, wenn aufgrund Ihrer psychischen Gegebenheiten ein Betreuer auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten als Ihr Betreuer eingesetzt wurde.

Autor:  Heinrich von Südhoff

Ratgeber