Brauche ich einen Testamentsvollstrecker?
Manches Testament geht ins Leere, weil sich der Erbe oder die Erben nicht an das halten, was der Erblasser als seinen letzten Willen dokumentiert hat. Dieses Problem lässt sich handhaben, wenn Sie in Ihrem Testament die Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.
Das Wichtigste
- Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung gewährleisten Sie, dass Ihr Nachlass ordentlich abgewickelt und in Ihrem Sinne verwendet wird.
- Testamentsvollstrecker kann jede für das Amt geeignete Person Ihres Vertrauens werden.
- Sie können die Abwicklungs-, Verwaltungs- und Dauervollstreckung anordnen.
- Der Testamentsvollstrecker sollte eine angemessene Vergütung erhalten, die Sie im Testament möglichst beziffern.
Wann ist die Testamentsvollstreckung zweckmäßig?
Sie übertragen dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe,
- Ihrem letzten Willen über Ihren Tod hinaus Geltung zu verschaffen,
- den Nachlass sachkundig zu verwalten und
- den Nachlass unter mehreren Miterben möglichst konfliktfrei auseinanderzusetzen.
Vor allem bei Erbengemeinschaften, in denen Streitigkeiten vorprogrammiert erscheinen, ist die Testamentsvollstreckung das richtige Werkzeug, den Nachlass abzuwickeln. Sie selbst haben es in der Hand, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Schließlich übertragen Sie mit Ihrem Nachlass nicht nur Vermögenswerte, sondern auch die Verantwortung an Ihre Erben, mit dem Nachlass verantwortungsvoll und untereinander fair umzugehen.
Wie bestimme ich einen Testamentsvollstrecker?
Sie müssen in Ihrem Testament ausdrücklich anordnen, dass Sie die Testamentsvollstreckung anordnen. Auch ein Erbvertrag kommt dafür in Betracht. Mündlich geäußerte Wünsche bleiben ohne Belang.
Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Sie können in Ihrem Testament jede Person Ihres Vertrauens mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. In Betracht kommt jede Person, der Sie selbst vertrauen und der Sie diese Aufgabe zutrauen. Derjenige, dem die Ehre zuteilwird, ist nicht verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Sie sollten ihn also vorher darauf ansprechen, ob er/sie tatsächlich dazu bereit ist.
Wie übernimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt?
Haben Sie das Zeitliche gesegnet, erklärt der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Amt annimmt. Er erhält ein Zeugnis, in dem das Gericht bestätigt, dass Sie ihn mit der Testamentsvollstreckung beauftragt haben. Der Testamentsvollstrecker handelt in eigener Verantwortung. Gegenüber dem Nachlassgericht ist er nur dann rechenschaftspflichtig, wenn Sie die Rechenschaftspflicht in Ihrem Testament angeordnet haben.
Was ist die Abwicklungs-, Verwaltungs- und Dauervollstreckung?
Der Regelfall ist die Abwicklungsvollstreckung. Danach nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz und ermittelt die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Er begleicht Ihre eventuell noch bestehenden Verbindlichkeiten und die infolge des Erbfalls entstandenen Kosten, gibt eventuell die Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt ab, zahlt die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass und verteilt die Vermögenswerte an die Erben. Anfangs erstellt der Testamentsvollstrecker hierfür einen Auseinandersetzungsplan, dessen Inhalt Sie in Ihrem Testament im Detail bestimmen können. Ansonsten handelt der Testamentsvollstrecker nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann die Erben anhören. Insbesondere dann, wenn Sie einen bestimmten Vermögenswert einem bestimmten Erben zukommen lassen möchten, ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, genau diesen Wunsch umzusetzen.
Bei der Verwaltungsvollstreckung besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin, bestimmte Vermögensteile oder Vermögensrechte zu verwalten. In Betracht kommt beispielsweise die Vermietung und Verwaltung einer Immobilie oder die Ausübung des Stimmrechts an einem GmbH-Geschäftsanteil. Haben Sie für längstens 30 Jahre die Dauervollstreckung angeordnet, verwaltet der Testamentsvollstrecker Ihren Nachlass, ohne dass er ihn aufteilen darf.
Was ist, wenn ein Erbe Verfügungen trifft?
Im Alltag dürfte es ein häufiger Fall sein, dass ein Erbe einen Vermögenswert aus dem Nachlass sofort nach dem Ableben des Erblassers in Besitz nimmt und irgendwelche Verfügungen dazu trifft. Dazu ist er aber nicht berechtigt. Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, die Verfügung rückgängig zu machen oder den Erben auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Sofern die Testamentsvollstreckung im Erbschein oder im Grundbuch eingetragen ist oder der Nachlassgegenstand dem Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entzogen wurde, kann ein Dritter den Vermögenswert auch nicht gutgläubig erwerben.
Welche Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker hat mindestens Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Im Regelfall sollten Sie im Testament eine angemessene Vergütung bestimmen. Eine solche Vergütung erhöht die Motivation des Testamentsvollstreckers, sich für und in seinem Amt zu engagieren. Die Vergütung kann in einer pauschalen Summe oder einem Prozentsatz des Nachlasses bestehen. Einfache Abwicklungsvollstreckungen werden regelmäßig mit ca. 5 Prozent vergütet. Bei hohen Nachlasswerten reduziert sich der Prozentsatz. Bei der Bemessung der Vergütung sind auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu berücksichtigen sowie der Aufwand, den der Testamentsvollstrecker betreiben muss, um den Nachlass auseinanderzusetzen.
Fazit
Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Wenn der Testamentsvollstrecker seiner Aufgabe gewachsen ist, haben Sie das richtige Werkzeug in der Hand, um Ihren Nachlass in Ihrem Sinne ordentlich abzuwickeln. Vor allem vermeiden Sie, dass ein Erbe nicht in Ihrem Sinne mit dem Nachlass verfährt oder die Miterben einer Miterbengemeinschaft sich wegen der Auseinandersetzung des Nachlasses zeitlebens nur noch vor Gericht in die Augen sehen.
Autor: Henrick Kurt Wertheim