Erbe ausschlagen

Ein Erbfall ist meist auch ein Trauerfall. War der Verstorbene vermögend, dürfen sich die Erben trotzdem auch freuen. Sie erben und übernehmen den Nachlass des verstorbenen Erblassers. Sie werden dessen Rechtsnachfolger. Nicht immer will der vorgesehene Erbe aber wirklich Erbe werden. Er kann das Erbe ausschlagen bzw. ablehnen. Die Frage ist, warum, wann und wie er dies tun sollte.

Das Wichtigste zum Thema "Erbe ausschlagen" für Sie:

  • Sind Sie Erbe, können Sie Ihr Erbe ausschlagen.
  • Sind Sie gesetzlicher Erbe, erhalten Sie mit der Erbausschlagung Ihren gesetzlichen Pflichtteil.
  • Grund für eine Erbausschlagung ist meist ein überschuldeter Nachlass oder ein mit Einschränkungen versehenes Testament. Als Ehepartner können Sie das Erbe ausschlagen, wenn Sie von einem hohen Zugewinn Ihres Ehepartners während der Ehezeit profitieren wollen. Als Ehepartner haben Sie die Wahl zwischen dem großen und kleinen Pflichtteil.
  • Sie können die Erbausschlagung nicht mit Bedingungen oder Befristungen verbinden. Sie können nur insgesamt das Erbe ausschlagen oder das Erbe annehmen.
  • Sie müssen die Erbausschlagung persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder Ihre Erklärung vor einem Notar beurkunden. Postbrief, Telefax oder E-Mail genügen dafür nicht.
  • Sie müssen innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Die Frist beginnt mit Ihrer Kenntnis, dass Sie Erbe geworden sind und aus welchem Grund Sie Erbe geworden sind.
  • Sind Sie bei der Erbausschlagung einem Irrtum unterlegen, können Sie unter Umständen Ihre Erklärung anfechten und die Erbschaft doch noch antreten.
  • Ist die Nachlasssituation unklar, können Sie die Nachlassverwaltung beantragen und/oder die Nachlassinsolvenz in die Wege leiten.

Was bedeutet „Erbe ausschlagen“?

Nicht immer ist eine Erbschaft mit einem Lottogewinn gleichzusetzen. Es gibt im Alltag Situationen, in denen ein Erbe kein Interesse daran hat oder vielleicht gut beraten ist, die Erbschaft nicht anzunehmen. In so einem Fall muss er sein Erbe ausschlagen. Erbe ausschlagen bedeutet, dass der Erbe die Erbschaft nicht annehmen und nicht Erbe werden möchte. Er lehnt den Nachlass ab. Auch wenn der Begriff „das Erbe ausschlagen“ in der Umgangssprache verständlich ist, weiß kaum ein Erbe zuverlässig, welche Aspekte mit der Erbausschlagung verbunden sind.

Warum bedarf es überhaupt einer Erbausschlagung?

Ansatzpunkt ist, dass ein gesetzlicher Erbe oder ein testamentarisch bestimmter Erbe automatisch und ohne sein Zutun mit dem Eintritt des Erbfalls Erbe wird. Er wird formal auch dann Erbe, wenn er nichts davon weiß oder die Erbschaft nicht überblicken oder die damit verbundenen Aspekte gar nicht einschätzen kann. Das Gesetz möchte vermeiden, dass jemand verstirbt, ohne dass ein Rechtsnachfolger feststeht. Irgendwer muss schließlich die Verantwortung für den Nachlass übernehmen. In letzter Konsequenz ist dies der Staat.

Da aber niemand gegen seinen Willen verpflichtet werden soll, Erbe und damit Rechtsnachfolge einer anderen Person werden zu müssen, kann der Betroffene das Erbe ausschlagen und sich somit weigern, den Nachlass zu übernehmen. Die Erbausschlagung richtet sich mithin nach strategischen Überlegungen und muss Form und Frist berücksichtigen.

Sie können nur insgesamt das Erbe ausschlagen oder annehmen. Beide Optionen sind erst nach Eintritt des Erbfalls möglich. Vorher können Sie nur auf die Erbschaft verzichten. Auch der Erbverzicht unterliegt Formvorschriften.

Gründe für eine Erbausschlagung

Nachlass ist überschuldet

Die gängige Situation, in der die Betroffenen das Erbe ausschlagen wollen, ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Dann übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte. Allein schon mit dem Erbfall fallen oft zusätzliche Verbindlichkeiten an, weil aus dem Nachlass auch die Beerdigungskosten zu bezahlen sind. Oft ist so wenig Vermögen vorhanden, dass allein die Beerdigung die vorhandene Liquidität auf dem Girokonto des Erblassers auffrisst. Als Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers übernehmen Sie nicht nur dessen Vermögenswerte, sondern haften auch für dessen Verbindlichkeiten gegenüber dessen Gläubigern. Sie haften persönlich mit Ihrem gesamten privaten Vermögen. Sie sind jetzt der Adressat für die Gläubiger des Erblassers.

Können Sie nicht rechtzeitig feststellen, wie es um die Vermögenssituation des Nachlasses bestellt ist, gibt es noch alternativ den Weg der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens. Auch so übernehmen Sie Verantwortung für den Nachlass. Bei der Nachlassverwaltung stellt auf Antrag des Erben ein vom Amtsgericht bestellter Nachlassverwalter fest, wie die Vermögenssituation des Nachlasses ist. Sie haften aber erst mal nicht für die Verbindlichkeiten, können aber auch nicht auf Vermögenswerte zugreifen. Stellt sich heraus, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen, können Sie das Erbe ausschlagen. Ist der Nachlass überschuldet, lässt sich das Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Auch dann haften Sie nicht selbst. Sie sorgen aber dafür, dass der Nachlass ordentlich abgewickelt wird.

Erbschaft ist mit einer Auflage belastet

Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann es sein, dass er die Vor- und Nacherbfolge, eine Testamentsvollstreckung, ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet hat. Als Erbe sind Sie dann in Ihrem Verfügungsrecht über den Nachlass eingeschränkt. Wenn Sie die Erbschaft annehmen, müssen Sie alle angeordneten Belastungen bedingungslos akzeptieren.

Wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet, entscheidet der Testamentsvollstrecker, wie mit den Vermögenswerten aus dem Nachlass umzugehen ist. Normalerweise können Sie dabei ein Wörtchen mitreden, müssen aber auch damit rechnen, dass der Testamentsvollstrecker eigene Vorstellungen hat, die nicht mit Ihren Vorstellungen übereinstimmen. Möglicherweise hat der Erblasser auch konkrete Vorgaben getroffen, die nicht in Ihrem Sinne liegen.

In diesem Fall können Sie das Erbe ausschlagen. Mit der Erbausschlagung haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch, so dass Sie keinen Anspruch auf einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass mehr haben. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie den Pflichtteil sofort geltend machen können und mit dem ausgezahlten Geld aus dem Nachlass sofort über Liquidität verfügen. Sie können über diesen Betrag dann uneingeschränkt verfügen.

Praxisbeispiel:

Ihr Vater hat Ihren Bruder zu einem Viertel und Sie zu drei Viertel als Erben bestimmt. Für Ihren Erbteil hat er die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ihr Vater hinterlässt 100.000 EUR. Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt dann 75.000 EUR. Über diesen Betrag können Sie nur im Zusammenwirken mit dem Testamentsvollstrecker verfügen. Steckt das Geld in Sachwerten, müssen diese erst verwertet werden. Sie können jetzt das Testament akzeptieren und sind neben Ihrem Bruder mit einem Viertel an allen Nachlassgegenständen beteiligt. Sie können auch das Erbe ausschlagen und Zahlung Ihres Pflichtteils verlangen. Dann erhalten Sie im günstigsten Fall relativ schnell wenigstens 12.500 EUR als Pflichtteil in bar.

Erbe ausschlagen, wenn Sie in Zugewinngemeinschaft lebten

Ist Ihr Ehepartner verstorben und lebten Sie zusammen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erben Sie neben einem gemeinsamen Kind die Hälfte des Nachlasses (Erbe 1. Ordnung). Ist kein Kind vorhanden, erben Sie neben Verwandten der 2. Ordnung (Elternteile, Geschwister) drei Viertel des Nachlasses. Ihr Zugewinn wird nur pauschal berechnet (sog. Großer Pflichtteil nach § 1371 BGB: Gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel Zugewinn).

Sie können die das Erbe ausschlagen und den konkret errechneten Zugewinn sowie den kleinen Pflichtteil verlangen. Dieser Weg ist vorteilhaft, wenn der gesamte Nachlass des verstorbenen Ehepartners vorwiegend aus Zugewinn besteht, weil zu Beginn der Ehe kein Vermögen vorhanden war. In diesem Fall kann der große Pflichtteil, bei dem der Zugewinn nur pauschal berechnet wird, ungünstiger sein, als wenn Sie den Zugewinn konkret berechnen, eine Erbausschlagung anstreben und somit zusätzlich den kleinen Pflichtteil erlangen.

Praxisbeispiel:

Ihr Ehepartner hinterlässt neben drei gemeinsamen Kindern 200.000 EUR. Sie lebten in Zugewinngemeinschaft. Ihr Erbteil beträgt insgesamt die Hälfte des Nachlasses und berechnet sich aus einem Viertel als gesetzlicher Erbteil (= 50.000 EIR) und ein weiteres Viertel (= 50.000 EUR) als pauschalierter Zugewinnausgleich. Sie erben also insgesamt 100.000 EUR (großer Pflichtteil). Da Sie selbst keinen Zugewinn erzielt haben, ist diese erbrechtliche Lösung für Sie ungünstig. Ihre Zugewinnausgleichsforderung beträgt sowieso die Hälfte, also 100.000 EUR. Wollen Sie das Erbe ausschlagen, können Sie den Zugewinn in Höhe von 100.000 EUR verlangen und erhalten zusätzlich als kleinen Pflichtteil ein Achtel Ihres gesetzlichen Erbteils (= ein Viertel = 25.000 €, davon die Hälfte), so dass sich zusätzliche 12.500 EUR für Sie ergeben. Insgesamt erhalten Sie dann 112.500 EUR.

Erbausschlagung erlaubt keine Bedingungen

Sie können die Erbausschlagung weder mit einer Bedingung noch mit einer Zeitbestimmung verbinden. Sie können also nicht erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen, falls der Nachlass überschuldet ist. Sie können auch nicht erklären, dass Sie die Erbschaft mit Wirkung zum 1. August des Folgejahres annehmen, weil Sie sich nicht früher um den Nachlass kümmern können. Die Konsequenz derartiger Erklärungen besteht darin, dass Ihre Erbausschlagung unwirksam ist und zur Annahme der Erbschaft führt.

Insgesamt Erbe ausschlagen oder annehmen

Auch können Sie nur insgesamt das Erbe ausschlafen oder annehmen. Sie können sich nicht die Filetstücke aus dem Nachlass heraussuchen und den Rest wegen der damit vielleicht verbundenen Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen ausschlagen und diese den anderen Erben überlassen. Auch in diesem Fall gelten Sie uneingeschränkt als Erbe.

Beachten Sie die Form der Erbausschlagung

Ganz wichtig ist, dass Sie die Erbausschlagung form- und fristgerecht erklären. Adressat ist das Amtsgericht, das am Wohnort des Erblassers als Nachlassgericht zuständig ist. Alternativ können Sie die auch gegenüber einem Notar Ihrer Wahl erklären, der Ihre Erklärung gleichfalls fristgerecht beim Nachlassgericht einreichen muss, um das Erbe ausschlagen zu können. Die Erklärung gegenüber anderen Gerichten, z.B. an Ihrem eigenen Wohnort, kann problematisch sein und sollte nur im Ausnahmefall erfolgen.

Ist der Erbe minderjährig, müssen beide Elternteile als gesetzliche Vertreter die Erklärung über die Erbausschlagung für das Kind abgeben.

Am besten gehen Sie zum Nachlassgericht, also dem Gericht am Wohnort des Erblassers. Sie müssen persönlich gegenüber dem Rechtspfleger am Nachlassgericht erklären, dass Sie Ihr Erbe ausschlagen wollen oder Ihr minderjähriges Kind sein Erbe ausschlagen möchte. Ein einfacher Brief genügt für eine Erbausschlagung nicht. Da es unter Umständen um viel Geld geht, möchte das Gesetz sicherstellen, dass die Erklärung über die Erbausschlagung von Ihnen stammt, ernst gemeint ist und Sie somit auch wirklich Ihr Erbe ausschlagen wollen.

Beachten Sie die Frist der Erbausschlagung

Möchten Sie Ihr Erbe ausschlagen, müssen Sie die Erbausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen möglichst gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers erklären. Die Frist von sechs Wochen beginnt mit Ihrer Information, dass Sie mit Eintritt des Erbfalls Erbe geworden sind. Die Frist wird in Abhängigkeit von der Kenntnis des jeweiligen Erbfalles individuell berechnet. Ansatzpunkt ist, dass Sie Kenntnis davon haben, dass und aus welchem Grund Sie Erbe werden. Sie müssen also genau wissen, ob Sie gesetzlicher Erbe sind oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung Erbe werden. Die Fristen werden also für jeden Erben individuell berechnet. Eine Verlängerung der Fristen zur Erbausschlagung ist nicht möglich.

Praxisbeispiel:

Ihr Vater ist am 4. Januar 2016 verstorben. Sie gehen davon aus, dass er kein Testament errichtet hat und Sie gesetzlicher Erbe geworden sind. Wenn Sie am 4. Januar 2016 Kenntnis vom Erbfall und der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben, beginnt die Frist für die Erbausschlagung von sechs Wochen am 5. Januar 2016 und endet sechs Wochen danach am 15. Februar 2016.

Ist Ihnen hingegen bekannt, dass Sie testamentarisch als Erbe eingesetzt sind, beginnt die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Damit beginnt die Frist in der Regel durch Übersendung einer Kopie der letztwilligen Verfügung an Ihre Adresse.

Erklären Sie, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten, rückt der nächste gesetzliche Erbe nach. Für ihn beginnt die Frist erneut zu laufen, im Regelfall mit der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Ist der Erbe minderjährig, zählt die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters. Ist der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren, kann er dennoch bereits als Erbe eingesetzt werden. Für ihn beginnt die Frist erst mit der Geburt.

Leben Sie im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Was passiert, wenn Sie Ihr Erbe ausschlagen?

Wollen Sie als gesetzlicher Erbe das Erbe ausschlagen, steht Ihnen der gesetzliche Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sind Sie testamentarisch als Erbe bestimmt und wollen das Erbe ausschlagen, haben Sie einhergehend mit der Erbausschlagung keinerlei Ansprüche gegen den Nachlass.

Sind mehrere Erben vorhanden, entscheidet jeder für sich selbst. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, rückt der Erbe der nächsten Ordnung nach.

Praxisbeispiel:

Ihr verwitweter Vater ist verstorben. Sie sind das einzige Kind (Erbe 1. Ordnung). Wollen Sie das Erbe ausschlagen, rücken die Erben 2. Ordnung nach. Dies sind die Elternteile Ihres Vaters, also Ihre Großeltern und die Geschwister Ihres Vaters, also Ihre Onkel und Tanten. Sind auch diese verstorben, erben deren Kinder, als Ihre Nichten und Neffen. Kommt nach Ihnen niemand mehr nach, übernimmt der Staat.

Für jeden nachrückenden Erben beginnt die Frist der Erbausschlagung von neuem. Gibt es keinen nachrückenden Erben, wächst der Erbteil den verbleibenden Miterben zu. Wollen alle Erben die Erbschaft ausschlagen, erbt kraft Gesetzes der Staat. Der Staat übernimmt aber keine Verbindlichkeiten, nur eventuelle vorhandene Vermögenswerte des Nachlasses.

Risiken im Zusammenhang mit der Erbausschlagung

Möchten Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie alles unterlassen, was darauf hindeutet, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Fatal wäre es, einen Erbschein zu beantragen oder Nachlassgegenstände zu verkaufen. Sie bekunden damit, dass Sie in die Fußstapfen des Erblassers treten und seine Rechtsnachfolge antreten wollen. Sie werden damit faktisch Erbe.

Um es nochmals klar zu sagen: Sie haben keine Möglichkeit, aus dem Nachlass einzelne Vermögenswerte aussuchen, sich sozusagen die Rosinen herauszupicken und auf andere Vermögenswerte großzügig zu verzichten oder die Übernahme von Verbindlichkeiten abzulehnen. Sie können die Erbschaft ausschlagen oder annehmen. Sie haben auch keine Möglichkeit, sich gegenüber dem Nachlassgericht über die gesetzliche Frist der Erbausschlagung von sechs Wochen hinaus eine weitere Bedenkzeit auszubitten. Sie müssen sich innerhalb der vorgegebenen Frist entscheiden.

In Zweifelsfällen, in denen die Nachlasssituation unklar ist, sollten Sie beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch trennt sich der Nachlass von Ihrem Privatvermögen. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter, der den Nachlass abwickelt. Ergeben sich Vermögenswerte, können Sie das Erbe annehmen. Ergibt sich jedoch, dass der Nachlass überschuldet ist, streben Sie lieber eine Erbausschlagung an und beantragen das Nachlassinsolvenzverfahren. Da es in dieser Situation unterschiedliche strategische Optionen gibt, sollten Sie Sie sich frühzeitig juristisch beraten lassen.

Möglichkeiten, wenn die Erbausschlagung ein Irrtum war

Immerhin gibt es noch einen Rettungsanker. Sind Sie davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet ist und stellt sich nachträglich heraus, dass doch erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, können Sie die Erbausschlagung anfechten. Allerdings wird der infolge Ihrer Ausschlagung nachgerückte Erbe möglicherweise seine Erbenstellung verteidigen und Ihr Anfechtungsrecht bestreiten. Sie müssen sich also wohl überlegen, ob Sie Ihr Erbe ausschlagen wollen.

Hatten Sie jedoch die Nachlasswerte lediglich falsch eingeschätzt, kommt die Anfechtung nicht in Betracht. Wurden Sie durch Drohung oder Täuschung zur Erbausschlagung veranlasst, können Sie sie anfechten.

Autor:  Volker Beeden

Ratgeber