Top 30 Tipps für Erben
Erbe werden Sie von selbst. Allein der Erbfall macht Sie zum Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie gesetzlicher Erbe sind oder in einem Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt wurden. Dennoch ist der Antritt eines Erbes mit Verantwortung für Sie selbst und den Nachlass verbunden. Wir haben aus der Vielgestaltigkeit des Erbrechts Top 30 Tipps zusammengetragen, damit Sie leichter erben.
Erbe antreten
Vorsicht, wenn Sie das Erbe antreten. Sobald Sie sich als Erbe betätigen (z.B. Guthaben vom Konto abheben), nehmen Sie die Erbschaft an. Sie haben dann kaum noch eine Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, falls sich der Nachlass als überschuldet herausstellt. Prüfen Sie also vorab, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist.
Testament gefunden
Finden Sie in den Unterlagen des Erblassers ein Testament, sind Sie gesetzlich verpflichtet, das Testament umgehend beim Nachlassgericht abzuliefern. Tun Sie dies nicht, machen Sie sich strafbar.
Gesetzliche Erbfolge
Prüfen Sie vor Antritt der Erbschaft, ob Sie als gesetzlicher Erbe tatsächlich zum Zug kommen. Möglicherweise gibt es gesetzliche Erben, die vor Ihnen gesetzlich erbberechtigt sind. So sind Sie als Bruder oder Schwester des Erblassers nur erbberechtigt, wenn der Erblasser weder Ehepartner noch Kinder noch eigene Elternteile hinterlässt.
Erbberechtigung von nichtehelichen Kindern
Auch wenn Sie als nichteheliches Kind geboren wurden, sind Sie neben ehelich geborenen Kindern des Erblassers gleichermaßen erbberechtigt. Nichteheliche und eheliche Kinder werden bis auf eher seltene Ausnahmen erbrechtlich gleichbehandelt. Auch als adoptiertes Kind sind Sie gesetzlicher Erbe.
Ehepartner ist nicht Alleinerbe
Beachten Sie, dass Sie als überlebender Ehepartner nicht Alleinerbe sind, falls noch andere gesetzliche Erben leben. Haben Sie Kinder, erben Sie unter Einbeziehung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs die Hälfte des Nachlasses. Haben Sie keine Kinder, erben Sie bei noch lebenden Elternteilen und Geschwister des Erblassers unter Einbeziehung Ihres Zugewinnausgleichsanspruchs drei Viertel des Nachlasses.
Zugewinnausgleich und gesetzlicher Erbteil
Sind Sie überlebender Ehepartner, haben Sie Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Zwar erfolgt der Zugewinnausgleich nur im Fall der Scheidung. Wird der Güterstand aber durch den Tod beendet, kommt es trotzdem zum Zugewinnausgleich, indem Ihr gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Dabei können Sie wählen, ob Sie die pauschale Regelung bevorzugen, bei der Ihr Erbteil um ein Viertel erhöht wird oder ob Sie nur den Pflichtteil geltend machen und den Zugewinnausgleich konkret berechnen.
Erbschaft ausschlagen
Stellen Sie fest, dass die Verbindlichkeiten des Nachlasses die Vermögenswerte übersteigen, sollten Sie die Erbschaft ausschlagen. Wichtig ist, dass Sie die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beachten. Die Frist beginnt in dem Augenblick, in dem Sie von dem Erbfall Kenntnis erlangen. Die Frist verlängert sich auf ein halbes Jahr, wenn Sie oder der Erblasser im Ausland lebten.
Gütertrennung und Erbe
Lebten Sie im Güterstand der Gütertrennung und hatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell ausgeschlossen, stellt der Gesetzgeber sicher, dass Sie als überlebender Ehegatte keinen kleineren Anteil erhalten sollen als die Kinder. Haben Sie ein gemeinsames Kind, erben Sie die Hälfte des Nachlasses. Bei zwei Kindern bekommen Sie und die Kinder jeweils ein Drittel des Nachlasses. Bei mehr als drei Kindern steht Ihnen nur noch ein Viertel des Nachlasses zu. Sie stehen bei Gütertrennung also deutlich schlechter als bei einer Zugewinngemeinschaft.
Alleiniger Erbe werden
Als überlebender Ehepartner werden Sie nur dann alleiniger Erbe, wenn weder Verwandte der 1. Ordnung (Kinder des verstorbenen Ehepartners) oder Verwandte 2. Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) und auch keine Großeltern vorhanden sind. Sind Sie testamentarisch als Alleinerbe bestimmt, haben Kinder Anspruch auf den Pflichtteil und werden indirekt am Nachlass beteiligt.
Voraus, Anspruch auf Hausratsvermächtnis
Als überlebendem Ehepartner steht Ihnen der sogenannte „Voraus“ zu. Auf den Güterstand kommt es nicht an. Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben Ihren Kindern können Sie diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit Sie diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt. Sind Sie testamentarisch als Erbe bestimmt, besteht der Anspruch nur, wenn der Erblasser ein sogenanntes Hausratsvermächtnis angeordnet hat.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Erbe
Sind Sie nicht mit dem Erblasser verheiratet und lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, haben Sie kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Es spielt keine Rolle, wenn Sie viele Jahre miteinander gelebt oder Sie den Partner gepflegt haben. Möchten Sie sich absichern, muss Sie Ihr Partner testamentarisch als Erben oder als Vermächtnisnehmer berücksichtigen.
Berliner Testament
Haben Ihre Eltern sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Ehepartners und Sie als den Schlusserben eingesetzt, findet sich im Testament oft eine Pflichtteil-Strafklausel. Sie beinhaltet, dass Sie auch beim Tode des zuletzt versterbenden Elternteils nur noch den Pflichtteil erhalten, falls Sie beim Tode des zuerst verstorbenen Elternteils bereits Ihren Pflichtteil geltend machen. Sie sollten also genau prüfen, ob Sie bei Eintritt des ersten Erbfalls tatsächlich bereits den Pflichtteil einfordern oder das Ableben des überlebenden Elternteils abwarten und dann vollumfänglich erben.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer ist eher die Ausnahme. Als überlebendem Ehepartner steht Ihnen ein Freibetrag von
Bankvollmacht im Todesfall
Möchten Sie gewährleisten, dass Sie als überlebender Ehepartner oder Kind nach dem Tod sofort über das Guthaben auf den Bankkonten verfügen können, sollten Sie den Erblasser eine Bankvollmacht erstellen lassen. Eine bloße Vorsorgevollmacht, in der Sie bevollmächtigt werden, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Erblassers wahrzunehmen, genügt dafür nicht. Vielmehr muss der Erblasser in Ihrer Bank vorstellig werden und dort im Regelfall in Ihrer Anwesenheit auf einem bankeigenen Formular bestätigen, dass er Ihnen eine Bankvollmacht erteilt, die auch über seinen Tod hinaus fortbesteht.
Schenkungssteuerrecht zu Lebzeiten
Möchten Sie bereits zu Lebzeiten über das Nachlassvermögen verfügen, können Sie nicht nur die Freibeträge des Schenkungssteuerrechts nutzen. Sie vermeiden damit auch eine unnötige Auseinandersetzung, wenn es um die künftige Nutzung der Wohnimmobilie des Erblassers geht. So könnte der Erblasser die Wohnimmobilie einem seiner Kinder übertragen, dem überlebenden Ehepartner zeitlebens aber ein Wohnrecht einräumen. Ist die Immobilie vermietet, könnte der Erblasser den überlebenden Ehepartner im Wege eines Nießbrauchrechts, bei dem der Ehepartner die Mieteinnahmen vereinnahmt, wirtschaftlich absichern.
Grundbuchgebühren beim Erben sparen
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sparen Sie sich die Grundbuchgebühren, wenn Sie die Eigentumsumschreibung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls beim Grundbuchamt veranlassen. Den Umschreibungsantrag können Sie auf einem von den Grundbuchämtern vorgehaltenen Formular selbst beantragen, vorausgesetzt Sie können Ihre Erbberechtigung anhand eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags nachweisen. Ansonsten benötigen Sie einen Erbschein.
Testament registrieren lassen
Hat der Erblasser beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegt, hat das Nachlassgericht das Testament beim Zentralen Testamentsregister von Amts wegen registrieren lassen. Nach dem Ableben des Erblassers informiert das Standesamt automatisch das Zentrale Testamentsregister. Dieses unterrichtet das örtliche Nachlassgericht, bei dem das Testament im Original hinterlegt ist. Das Nachlassgericht nimmt das Testament aus der Verwahrung und eröffnet es. Es informiert alle darin benannten Person über den Inhalt und erteilt auf Wunsch einen Erbschein.
Erbschein beantragen
Besteht ein Dritter darauf, dass Sie Ihre Erbfolge nachweisen, können Sie einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Darin werden Sie als gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe ausgewiesen. Das Gericht berechnet für die Erteilung des Erbscheins eine Gebühr, die sich nach der Höhe der Vermögenswerte des Nachlasses richtet. Ein Erbschein erübrigt sich, wenn Sie die Erbfolge anhand eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrages belegen können.
Pflichtteil einfordern
Sind Sie als Alleinerbe bestimmt, kann ein von der Erbfolge ausgeschlossener gesetzlicher Erbe seinen Pflichtteil einfordern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber keinen Anspruch darauf, über den Nachlass oder einzelne Nachlasswerte zu verfügen. Der Pflichtteil ist ausschließlich in bar auszuzahlen, es sei denn, Sie einigen sich, bestimmte Vermögenswerte zu übertragen.
Stundung des Pflichtteils
Sehen Sie sich aufgrund der Liquidität des Nachlasses außerstande, den Pflichtteil sofort auszuzahlen, können Sie die Erfüllung verweigern und ausnahmsweise eine Stundung des Pflichtteils verlangen. Sie vermeiden damit, dass Sie eine Immobilie oder ein Unternehmen oder eine unternehmerische Beteiligung sofort veräußern müssen, nur um den Pflichtteil auszahlen zu können.
Nachlassverzeichnis erstellen
Wünscht der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Nachlasses, sind Sie als Erbe verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erteilen. Auf Wunsch müssen Sie dieses Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen lassen und gestatten, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme hinzugezogen wird. Auf Wunsch müssen Sie den Wert einzelner Nachlassgegenstände sogar durch ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses feststellen lassen.
Verbindlichkeiten des Nachlasses
Als Erbe haften Sie auch für Verbindlichkeiten des Nachlasses. Es besteht keine Möglichkeit, nur die Vermögenswerte übernehmen zu wollen. Als Erbe sind Sie der Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen den Nachlass so, wie ihn der Erblasser hinterlassen hat. Haben Sie kein Interesse, den Nachlass zu übernehmen, müssen Sie den Nachlass ausschlagen.
Überschuldeter Nachlass
Sind Sie sich im Unklaren, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist, bestehen folgende Optionen:
- Drei-Monatseinrede: Sie dürfen die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft verweigern und in dieser Schonfrist den Nachlass sichten und dann entscheiden, ob Sie über die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz Ihre persönliche Haftung beschränken.
- Aufgebotsverfahren: Um die Nachlassverhältnisse zu klären, können Sie über das Gericht Gläubiger auffordern, eventuell bestehende Forderungen anzumelden. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen oder den Nachlass in Selbstverwaltung behalten und ein Inventar erstellen.
- Nachlassverwaltung: Erscheint die Abwicklung des Nachlasses als zu komplex oder besteht das Risiko einer Überschuldung, können Sie die Nachlassverwaltung beantragen. Dann übernimmt ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter die Abwicklung des Nachlasses. Ihre persönliche Haftung ist damit ausgeschlossen.
- Nachlassinsolvenz: Ist der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig, können Sie die Nachlassinsolvenz beantragen. Ein Nachlassinsolvenzverwalter wickelt den Nachlass ab, vorausgesetzt, die Vermögenswerte sind ausreichend, um die Verfahrenskosten abzudecken. Ihre persönliche Haftung ist damit ausgeschlossen.
- Dürftigkeitseinrede: Sind die Nachlassaktiva so gering, dass mangels Kostendeckung weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenz zweckmäßig sind, können Sie im Wege der Dürftigkeitseinrede die Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreichend ist.
Erbengemeinschaft
Sind Sie neben mehreren Erben Miterbe in einer Erbengemeinschaft, müssen Sie die Erbengemeinschaft auseinandersetzen und abwickeln. Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf die Auseinandersetzung. Als einzelner Miterbe haben Sie kein Recht, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Jeder Miterbe ist auf die Mitwirkung der anderen Miterben angewiesen. Bestenfalls verständigen Sie sich, den Nachlass aufzuteilen. Notfalls verbleibt nur die Erbauseinandersetzungsklage.
Gemeinsame Wohnung nach Ableben des Ehepartners
Als überlebender Ehepartner haben Sie das Recht, die gemeinsam mit dem Erblasser bewohnte Wohnimmobilie unabhängig von deren Verkehrswert weiterhin selbst zu bewohnen, ohne dass dafür Erbschaftssteuern anfallen. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie zehn Jahre darin wohnen. Als Kind steht Ihnen die Steuerfreinutzung nur zu, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt.
Digitaler Nachlass
Als Erbe sind Sie auch für den digitalen Nachlass des Erblassers verantwortlich. Möchten Sie die Mitgliedschaft des Erblassers in sozialen Medien oder bei einem Provider kündigen, sollten Sie sich nicht unbedingt als Erbe zu erkennen geben. Die Partner akzeptieren oft nicht, dass Sie als Erbe tätig werden. Auch die Vorlage der Sterbeurkunde geht oft ins Leere. Wenn aber der Gegenüber nicht weiß, dass Sie der Erbe sind, besteht kein Anlass, an Ihrer Maßnahme etwas auszusetzen. Problematisch wird die Situation dann, wenn Sie Benutzernamen und Passwörter nicht kennen. Bestenfalls hat der Erblasser alle Details irgendwo vermerkt.
Enterbt als gesetzlicher Erbe
Wurden Sie als gesetzlicher Erbe enterbt, weil der Erblasser eine andere Person als seinen Alleinerben bestimmt hat, steht Ihnen immer noch der gesetzliche Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Allerdings begründet der Pflichtteil keine Teilhabe am Nachlass. Sie haben keinen Anspruch auf einzelne Nachlasswerte. Sie können nur verlangen, dass Ihnen der Pflichtteil in bar oder in gegenseitiger Verständigung durch Übergabe eines Vermögenswertes ausbezahlt wird.
Erbunwürdigkeit
Hat Ihnen der Erblasser auch den Pflichtteil entzogen und den Entzug mit Ihrer Erbunwürdigkeit begründet, tritt die Erbunwürdigkeit nicht automatisch ein. Abgesehen davon, dass einer der im Gesetz bezeichneten Erbunwürdigkeitsgründe vorliegen muss (Details siehe § 2339 BGB), muss ein Erbe vor Gericht geltend machen, dass Sie tatsächlich erbunwürdig sind. Klageberechtigt ist jeder, dem der Wegfall Ihrer Person zustattenkommt. Die Klage muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Anfechtungsberechtigung eingereicht werden. Ein bloßer Verdacht reicht nicht. Die Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Im günstigsten Fall hat Ihnen der Erblasser Ihr eventuelles Fehlverhalten sogar verziehen, so dass Ihr gesetzliches Erbrecht fortbesteht.
Erbverzicht notariell beurkunden
Behauptet ein anderer Erbe, Sie hätten auf Ihr Erbe verzichtet, ist Ihr angeblicher Erbverzicht nur wirksam, wenn Sie die Erklärung vor einem Notar beurkundet haben. Gibt es keine derartige Beurkundung, bleibt alles, was als Erbverzicht interpretiert werden könnte, belanglos.
Testament anfechten
Wurden Sie als gesetzlicher Erbe nicht berücksichtigt, können Sie die Anfechtung des Testaments in Betracht ziehen. Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser sein Testament so, wie er es errichtet hat, tatsächlich nicht errichten wollte, müssen Sie einen Anfechtungsgrund vortragen. Spätestens dann wird es zum Streit unter allen Beteiligten kommen. Da die Details sehr kompliziert sind und nur anhand des konkreten Falls zu beurteilen sind, sollten Sie ohne rechtliche Beratung niemals eine Erklärung dazu abgeben.
Autor: Volker Beeden